Dem Gesundheitsamt muss der Verdacht auf eine Erkrankung, die Erkrankung, sowie der Tod in Bezug auf eine Infektion mit dem neuartigen SARS-CoV-2 durch den behandelnden Arzt gemeldet (§6) werden. Die Erkrankung ist auch dann zu melden, wenn der Verdacht bereits gemeldet wurde. Die Meldung des Verdachts auf eine Erkrankung hat nur zu erfolgen, falls der Verdacht nach dem Stand der Wissenschaft sowohl durch das klinische Bild, als auch durch einen wahrscheinlichen epidemiologischen Zusammenhang begründet ist (siehe Falldefinition). Ein untersuchendes Labor ist unabhängig davon verpflichtet, den direkten oder indirekten Nachweis des SARS-CoV-2 namentlichen an das Gesundheitsamt zu melden.

zur Info des RKI – Meldepflicht

Zur Info des RKI – Falldefinition